TSV Unterhaching 1910 e.V.
Satzung

Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet. 


§1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Unterhaching e.V. 1910" (TSV Unterhaching). 

(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß. 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Unterhaching. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. 

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. 

(5) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres. 


§2 Zweck und Grundsätze  
(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung des Sports in den verschiedensten Formen zur körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen. Dies erfolgt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • Pflege und Förderung aller im Verein betriebenen Sportarten sowie Durchführung und Überwachung sportlicher Veranstaltungen nach den nationalen und internationalen Sportregeln.
  • Unterhalt sportlicher Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen, auch zum Zwecke des gegenseitigen Austauschs von Trainern und Übungsleitern sowie durch eine wechselweise zur Verfügungstellung von Trainingsflächen.
  • Zusammenarbeit mit Behörden, Presse und Öffentlichkeit zur Verbesserung des Sportlebens.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.  
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(5) Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. 

(6) Die Organe des Vereins (§8) arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Geschäftsführende Präsidium. 

(7) Der Verein bekennt sich zu den im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verankerten “Werten des Sports“ bzw. zu den diesbezüglichen Ausführungen der jeweiligen Sportfachverbände. Insbesondere enthalten diese Werte Aussagen zu Schutz vor Gewalt (physisch, psychisch oder sexuell), vor Rassismus, zu Religion und Herkunft, sowie Regeln zum fairen Wettbewerb, zu Manipulationen und Doping. 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der bei Minderjährigen von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) unterzeichnet sein muss. Bei der Antragstellung über ein Online-Antragsverfahren gilt der Antrag als unterzeichnet.  

(2) Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung dieser Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen und zur Zahlung der Mitgliederbeiträge gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn das geschäftsführende Präsidium die Aufnahme nicht innerhalb von 
2 Monaten ablehnt. Dazu bedarf es keiner Angabe von Gründen. 

(3) In besonderen Fällen ist auch eine Kurzmitgliedschaft möglich. Die besonderen Fälle werden durch das geschäftsführende Präsidium definiert. 

(4) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind:
    • die aktiven - also Sport ausübenden - Mitglieder über 18 Jahre 
    • die inaktiven - fördernden - Mitglieder über 18 Jahre 
    • die Ehrenmitglieder. 
  2. Außerordentliche Mitglieder sind:
    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 
    • Vereinsfreunde. 

(5) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Sportleben allgemein oder um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die ordentlichen Delegierten mit einfacher 2/3-Mehrheit verliehen. Die Wahl von Ehrenpräsidenten (als besondere Form von Ehrenmitglied) ist möglich. 

(6) Als Vereinsfreunde können auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Handelsgesellschaften und eingetragene Vereine dem Verein beitreten. Der Beitrag richtet sich hier nach gesonderter Vereinbarung. Sonstige Rechte und Pflichten erwachsen den Vereinsfreunden nicht. 


§4 Rechte der Mitglieder 

(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren haben im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. 

(2) Stimmrecht:  
In der Delegiertenversammlung haben alle Delegierten (§ 9, Abs. 2) Stimmberechtigung. Innerhalb der Abteilungen sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Im Falle der Auflösung des Vereins (§ 21, Abs. 2, Satz 3) liegt das Stimmrecht bei den ordentlichen Mitgliedern. (§ 3, Abs. 4a). 

(3) Wählbarkeit:  
Zu Delegierten können nur Abteilungsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In die Abteilungsleitung können nur Abteilungsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum geschäftsführenden Präsidiumsmitglied und zum Fachvorstand kann nur ein ordentliches Vereinsmitglied gewählt werden. 


§5 Pflichten der Mitglieder 
Jedes Mitglied … 

  • fördert den Zweck des Vereins mit persönlichem Einsatz und wahrt das Ansehen des Vereins.
  • leistet Mithilfe in der Abteilung und im Gesamtverein.
  • erkennt die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
  • befolgt die Beschlüsse und Anordnungen seiner Organe.
  • leistet den Weisungen der Abteilungsleitung und der Übungsleiter im Rahmen des Übungsbetriebes Folge.
  • entrichtet die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge und Sonderbeiträge der einzelnen Abteilungen für die Dauer der Mitgliedschaft. 


§6 Maßregelung 
Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung des Präsidiums oder der Abteilungen verstoßen, können vom geschäftsführenden Präsidium durch einen Verweis oder mit einem zeitlich begrenzten Verbot der Teilnahme am Vereinsleben belegt werden. Hierzu zählt auch ein gravierender Verstoß im Hinblick auf die Regularien, wie sie aus §2 Abs.7 (Werte des Sports) hervorgehen. Das Mitglied soll hierzu gehört werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen diese Maßregelung besteht nicht. 


§7 Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Aufhebung, dem Ausschluss oder mit dem Tod.  

(2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember möglich, ohne dass es einer Kündigungsfrist bedarf. Die Mitgliedschaft gemäß §3 Abs.3 bedarf keiner Kündigung. 

(3) Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann das Präsidium nach vorheriger Anmahnung die Mitgliedschaft aufheben.  

(4) Der Ausschluss kann bei schwerem Verstoß eines Mitgliedes gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins erfolgen (§2 Abs. 7). In diesem Falle muss das Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen vorher schriftlich gemahnt worden sein.  

(5) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Die Ausschlussentscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied umgehend durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.  

(6) Binnen 14 Tagen nach Aufgabe zur Post kann das ausgeschlossene Mitglied durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle dagegen Einspruch erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig. 

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen des Vereins unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückzugeben. 
Durch den Austritt, die Aufhebung oder den Ausschluss bleibt das Recht des Vereins unberührt, Rückstände -notfalls gerichtlich - einzufordern. 


§8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Delegiertenversammlung (§9) 
  • das Präsidium (§14)
  • die Abteilungsversammlungen (§8)
  • die Abteilungsleitungen (§19).
 

§9 Die Delegiertenversammlung 

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Sie tritt zumindest einmal jährlich zusammen. 

(2) Stimmberechtigt sind alle Delegierten. Das sind: 

  • alle Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
  • die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sowie die Fachvorstände
  • die Vorsitzenden der Abteilungen (je Abteilung l Person)
  • die in den Abteilungen gewählten Delegierten.
 

(3) Die Delegiertenversammlung beschließt über: 

  • Vereinsbeitrag
  • Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums
  • Wahl des geschäftsführenden Präsidiums und der Fachvorstände
  • Wahl der Kassenrevisoren
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
  • Auflösung des Vereins
  • sowie über alle sonstigen Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
 

(4) Der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung bedürfen folgende Rechtsgeschäfte des Präsidiums:

  • der Kauf oder Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie deren Belastung
  • Verträge von Verbindlichkeiten, die den Betrag von € 50.000,-- im Einzelfall übersteigen.
 

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine mit derselben Tagesordnung erneut geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. 


§10 Wahl und Anzahl der Delegierten aus den Abteilungen 

(1) Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen unter dem Vorsitz der Abteilungsleitung bzw. Stellvertretung innerhalb der einzelnen Abteilungen mit einfacher Mehrheit gewählt (§ 15, Abs. 3 gilt entsprechend). 

(2) Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Größe der Abteilungen. Jede Abteilung bis zu 100 Mitgliedern hat 4 Delegierte zu wählen. Die Delegiertenanzahl erhöht sich für jede weiteren, angefangenen 100 Mitglieder um l Delegierten. Die Anzahl der Delegierten einer Abteilung darf insgesamt 10 nicht übersteigen. Jede Abteilung wählt mindestens 2 Ersatzdelegierte. 

(3) Bei der Ermittlung der Anzahl der Abteilungsmitglieder werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre mitgezählt. Gehören Vereinsmitglieder zu mehreren Abteilungen, so haben sie sich bei der Delegiertenwahl für eine Abteilung zu entscheiden. Die Zahl der Mitglieder einer Abteilung wird von der Geschäftsführung ermittelt. 

(4) Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind in den Abteilungen für jeweils 3 Jahre zu wählen und der Geschäftsführung umgehend schriftlich bekannt zu geben. 


§11 Durchführung der Delegiertenversammlung 

(1) Die Delegiertenversammlung wird durch das geschäftsführende Präsidium einberufen und soll im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Zur Delegiertenversammlung sind die Delegierten mindestens 
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf beabsichtigte Satzungsänderungen ist gesondert hinzuweisen. Die übrigen Mitglieder werden durch Hinweis in öffentlich zugänglichen Medien vorher informiert. 

(2) Die Delegiertenversammlung ist vereinsöffentlich. Rederecht zu einem Tagesordnungspunkt erhält außer den Delegierten jedes Vereinsmitglied mit Zustimmung von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten. 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Präsidium eingereicht und von mindestens 3 Delegierten oder von 10 ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet sein. 

(4) Bei Dringlichkeit von Anträgen kann die Tagesordnung erweitert werden. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. 

(5) Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

(6) Beschlüsse der Delegiertenversammlung über Satzungsänderungen, die für die steuerliche Begünstigung des Vereins wesentlich sind, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens müssen dem zuständigen Finanzamt vor Inkrafttreten vom geschäftsführenden Präsidium mitgeteilt werden. Sind derartige Beschlüsse in das Vereinsregister einzutragen, so ist die Eintragung zu veranlassen und dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben. 


§12 Außerordentliche Delegiertenversammlung 

(1) Außerordentliche Delegiertenversammlungen können vom Präsidium einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern. Sie müssen innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten dies mit schriftlich begründetem Antrag verlangen. 

(2) Auf der Tagesordnung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung stehen nur die Punkte, die zu ihrer Einberufung geführt haben oder deren Dringlichkeit festgestellt wird. 

(3) Anträge, über die in einer ordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen wurde, können nicht Gegenstand einer außerordentlichen Delegiertenversammlung sein, es sei denn, dass neue Tatsachen vorliegen, bei deren Kenntnis in der ordentlichen Delegiertenversammlung u. U. anders entschieden worden wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die veränderte Situation dem Verein Nachteile entstehen würden. 

(4) § 11 findet entsprechende Anwendung. 


§13 Leitung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung 

(1) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten. Die Reihenfolge der Vertretenden durch einen Vizepräsidenten wird vom geschäftsführenden Präsidium mehrheitlich festgelegt. Dies gilt auch für alle weiteren notwendigen Vertretungen. 

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind Anträge angenommen, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. 

(3) Abweichende Stimmverhältnisse gelten wie folgt: 

  1. 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten für das Rederecht
  2. absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums im l. Wahlgang
  3. 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten (=einfache Zweidrittelmehrheit) für:
    • Satzungsänderungen
    • Dringlichkeit von Anträgen
    • Ehrenmitgliedschaft / Ehrenpräsidentschaft
  4. 2/3 aller Stimmberechtigten (=absolute Zweidrittelmehrheit) für die Auflösung des Vereins.

 


§14 Das Präsidium 

(1) Das Präsidium besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums sowie den weiteren Mitgliedern.  

(2) Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind: 

  1. der Präsident
  2. bis zu sechs Vize-Präsidenten (eine Aufgabenverteilung wird durch Präsidiumsbeschluss vorgenommen)  
  3. der Schatzmeister. 

Weitere Mitglieder des Präsidiums sind: 

  1. die Ehrenpräsidenten
  2. die Fachvorstände (max. 15)
  3. die Abteilungsleiter, vertretungsweise ihre Stellvertreter. 

(3) Alle vorgenannten Ämter sind Ehrenämter. 


§15 Wahl des geschäftsführenden Präsidiums und der Fachvorstände 

(1) Das geschäftsführende Präsidium und die Fachvorstände werden von der Delegiertenversammlung gewählt. 

(2) Bei der Wahl des geschäftsführenden Präsidiums und der Fachvorstände bestimmt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl durchzuführen hat. 

  1. Als geschäftsführendes Präsidiumsmitglied ist gewählt, wer die absolute Mehrheit (§13 Abs.(3) b)) erhält. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerbern des l. Wahlganges. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Wahl erforderlich.  
  2.  Die Fachvorstände werden mit einfacher Mehrheit gewählt. 

(3) Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, wenn nicht ein Kandidat oder 10 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen. 

(4) Die Amtsdauer des geschäftsführenden Präsidiums und der Fachvorstände beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums aus, erfolgt Nachwahl durch die nächste Delegiertenversammlung. 


§16 Zuständigkeit des Präsidiums  

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums (§ 14 Abs. 2 Satz 1 a – e c) sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins und verwalten dessen Vermögen. 
Je zwei von ihnen sind zur Gesamtvertretung nach außen berechtigt, wovon mindestens einer geschäftsführendes Präsidiumsmitglied gemäß § 14 Abs. (2) a) oder b) sein muss. Die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Präsidiums ist in der Geschäftsordnung festgelegt. 

(2) Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften des 
Vereins gehören oder durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. 

(3) Das Präsidium beschließt über die vom geschäftsführenden Präsidium vorgelegte Geschäftsordnung des Vereins. 

(4) Das Präsidium kann aus der Reihe seiner Mitglieder Einzelne mit der Unterstützung anderer Präsidiumsmitglieder oder mit besonderen Aufgaben betrauen. Zu besonderen Fragen kann es jederzeit sachkundige Mitglieder zur Beratung hinzuziehen. 

(5) Werden durch einen Beratungsgegenstand die persönlichen Interessen eines Präsidiumsmitgliedes berührt, ist es von der Teilnahme ausgeschlossen. Im Zweifelsfalle entscheidet das Präsidium darüber ohne dessen Stimme. 

(6) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder dessen satzungsgemäßen Stellvertreter. 

(7) Der Präsident oder der satzungsgemäße Stellvertreter hat den Vorsitz in allen Präsidiumsversammlungen; in allen Ausschüssen und Abteilungen hat er Sitz und Stimme. Für die Vertretung gilt § 13 Abs. l entsprechend.

 
§17 Hauptamtlicher Geschäftsführer 

Das Präsidium kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit der Führung der Vereinsgeschäfte betrauen. Im Rahmen seiner Tätigkeit vertritt er den Verein nach außen. Das Innenverhältnis wird über die Geschäftsordnung geregelt. 


§18 Abteilungen 

(1) Der Verein bildet nach Sportarten gegliederte Abteilungen. Diese sind keine selbständigen Korporationen im Sinne des Vereinsrechtes. Sie führen ihre laufenden Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung selbständig und sind dabei dem Präsidium und dem gesamten Verein verantwortlich. 

(2) Über die Bildung oder Auflösung einer Abteilung entscheidet das Präsidium. 

(3) Die einzelnen Abteilungen sollen einmal im Jahr nach rechtzeitiger, ortsüblicher Einladung eine Abteilungsversammlung durchführen, die unter Führung und dem Vorsitz der Abteilungsleitung bzw. deren Stellvertreter steht. Das geschäftsführende Präsidium ist vor jeder Abteilungsversammlung rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) zu unterrichten. 


§19 Leitung der Abteilungen 

(1) Die Abteilungsleitung besteht aus:

  • dem Abteilungsleiter
  • bis zu drei Stellvertretern.
  • Ressortleiter können nach Bedarf bestimmt werden (Jugendleitung, Frauenvertretung, Abteilungssportwart, usw.).

(2) Die Abteilungsleitung wird von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen für 3 Jahre gewählt. Für die Wahl der Abteilungsleitung gelten die Wahlvorschriften wie für das geschäftsführende Präsidium, für die Stellvertretung wie für die Fachvorstände (§ 15). 


§20 Beitrag 

(1) Der Allgemeine Beitrag, bestehend aus Basisbeitrag und Spartenbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt. 

(2) Abteilungsspezifische Zusatzbeiträge können auf Antrag der betreffenden Abteilung vom geschäftsführenden Präsidium und den Delegierten der betroffenen Abteilung eingeführt und geändert werden. 

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen (Bringschuld). Über die Art der Entrichtung entscheidet das Präsidium. In Härtefällen kann das geschäftsführende Präsidium Stundung oder Erlass gewähren. 


§21 Auflösung des Vereins 

(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören. 

(2) Über die Auflösung des Vereins entscheiden 2/3 der Delegierten. Kommt diese Mehrheit zustande, so werden nach 4 Wochen alle ordentlichen Mitglieder zu einer 2. Versammlung eingeladen. Hier müssen 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder (nicht der Delegierten) den in der Delegiertenversammlung gefassten Beschluss bestätigen. Erst dann ist der Verein aufgelöst. 

(3) In der Versammlung, die die Auflösung beschlossen hat, sind Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln und das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben. 

(4) Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Unterhaching zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den Zweck der Förderung des gemeinnützigen Sports innerhalb der Gemeinde zu übergeben. 


§22 Schlussbemerkung 

Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den gemeinnützigen Verein (§ § 21 ff. BGB) ergänzend.

 

Änderungshinweis: 
- 09.11.2021 
Diese geänderte Satzung beinhaltet die von den Delegierten des TSV Unterhaching auf der 46. Delegiertenversammlung vom 09.11.2021 beschlossenen Änderungen des Paragraphen §14 Abs. 2b von 3 auf 4 Vizepräsidenten. 
- 28.11.2022 
Diese geänderte Satzung beinhaltet die von den Delegierten des TSV Unterhaching auf der 47. Delegiertenversammlung vom 28.11.2022 beschlossenen Änderungen: 
- des Paragraphen 1 Abs. 5 von „Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“ auf „Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06.“ 
-  Aufnahme des Paragraphen 2 Abs. 6. 
- 17.11.2025 
Diese geänderte Satzung beinhaltet die von den Delegierten des TSV Unterhaching auf der 50. Delegiertenversammlung vom 17.11.2025 beschlossenen Änderungen in den Paragraphen 1-7 9-11,  13-17, 19 und 21.