Auf Grund der Änderung der 15. BayIfSMV vom 31.03.2022 hat die Gemeinde die Vorgaben zur Nutzung der gemeindlichen Sportstätten (Sporthallen, Schulsporthallen, Fußballplätze, etc.) entsprechend angepasst.

Die Gemeinde Unterhaching legt im Hinblick auf den Infektionsschutz im Rahmen ihres Hausrechts fest, dass bis zum Ende der Osterferien (24.04.22) auch innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten der gemeindlichen Sportstätten nach wie vor (auch nach dem 02.04.) eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht für alle Nutzer (außer bei der Sportausübung und beim Duschen), Besucher und Zuschauer von Veranstaltungen gilt.

Darüber hinaus ist der Zugang zu den vorgenannten Räumlichkeiten nur nach der 3G-Regel zulässig.

Unser aktuelles Hyginekonzept findet Ihr hier.